- Luxemburger Kompromiss
- Lụxemburger Kompromịss,Vereinbarung der im Rat der EG vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten vom 29. 1. 1966, sich bei bestimmten Beschlüssen, die an sich mit Mehrheit gefasst werden können, innerhalb eines angemessenen Zeitraumes um eine Einigung aller Mitglieder zu bemühen, wenn die Rechtsakte sehr wichtige Interessen eines Mitglieds berühren. Obwohl der Luxemburger Kompromiss kein Vetorecht eines Mitglieds der EG begründet, wurde in der Praxis entsprechend der französischen Auffassung verfahren, dass bei sehr wichtigen Interessen die Erörterungen bis zur Erzielung eines Einvernehmens aller Mitglieder fortgesetzt wurden und bis dahin der Rechtsakt nicht zur Abstimmung gestellt wurde. Seit einer Änderung der Geschäftsordnung des Rates im Jahre 1987 muss jedoch auf Verlangen der Mehrheit der Ratsmitglieder abgestimmt werden. Der Luxemburger Kompromiss brachte keine Vertragsänderung, sondern war nur eine politische Absprache, die aber mit der Zeit gewisse rechtliche Verbindlichkeit erlangt haben könnte. Trotz der Ausdehnung der Mehrheitsentscheidungen durch die Einheitliche Europäische Akte und den Maastrichter Vertrag ist der Luxemburger Kompromiss nie aufgehoben worden und gilt daher noch heute. Eine gewisse Parallele fand der Luxemburger Kompromiss im Ioannina-Kompromiss.
Universal-Lexikon. 2012.